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Reiserecht Lexikon: Ihr Recht auf Reisen

 
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Reiserecht: Fluggastrechte

Umfang der Ansprüche

Nichtbeförderung
Zunächst wird bei Überbuchung ein freiwilliger Verzicht durch Entschädigung angestrebt. Diese Entschädigung ist alternativ

* Erstattung des Ticketpreises
* frühestmöglicher kostenloser Rückflug zum Abflugort
* frühestmögliche Beförderung zum Zielort
* Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind).

Wird der Platz nicht freiwillig geräumt, hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung zu zahlen:

* 250 € für eine Flugstrecke kleiner gleich 1500 km
* 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EG oder kleiner gleich 3500 km
* 600 € bei Flugstrecken außerhalb der EG größer 3500 km

Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht zu spät nach dem geplanten Flug ankommt, kann die Gesellschaft die Entschädigung maximal um 50% kürzen.

Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kindern ohne Begleitung haben ein Vorrecht auf freiwerdende Plätze.

Annullierung

Die Entschädigung ist alternativ

* Erstattung des Ticketpreises
* kostenloser Rückflug zum Abflugort
* anderweitige Beförderung zum Zielort.

Daneben sind Mahlzeiten und Getränke in Abhängigkeit von der Wartezeit zu stellen sowie Telekommunikation (zwei Telefongespräche oder Telefaxe oder Telexe oder E-Mails) und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers. Die Entschädigung hat im gleichen Umfang wie bei Nichtbeförderung (freiwilliger Verzicht) zu erfolgen. Dies gilt allerdings nicht, wenn vorab ausreichend und rechtzeitig informiert wurde.

Bei allen Betreuungsmaßnahmen ist insbesondere auf die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die von Kindern ohne Begleitung achten.

Große Verspätung

Für die Soforthilfe ist ein rechtzeitiger Check-in entscheidend als auch

* der Abflugort innerhalb der EG und/oder
* der Zielort innerhalb der EG und eine EG-Fluggesellschaft.

Als Entschädigung sind Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers zu stellen. Jedoch nur bei einer Verspätung von

* 2 Stunden und mehr für eine Flugstrecke kleiner gleich 1500 km
* 3 Stunden und mehr für eine weitere Strecke innerhalb der EG oder kleiner gleich 3500 km
* 4 Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EG größer 3500 km.

Bei einer Verspätung von 5 Stunden und mehr ist der Ticketpreis zu erstatten und gegebenenfalls eine kostenloser Rückflug zu stellen.

Spätere Ansprüche in Form von Schadensersatz können nur gegenüber EG-Fluggesellschaften geltend gemacht werden, jedoch unabhängig vom Abflug- oder Zielort. Dazu muss das Unternehmen für die Verspätung verantwortlich sein. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Code Sharing (en)). Die Höhe ist auf bis zu 4150 SZR limitiert. Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.

Gepäckschäden

Schadensersatz kann nur gegenüber EG-Fluggesellschaften geltend gemacht werden. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Code Sharing). Die Höhe ist auf bis zu 1000 SZR limitiert. Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.

Schäden am eingecheckten Gepäck müssen innerhalb von sieben Tagen und durch verspätetes Gepäck innerhalb von 21 Tagen nach dem Eintreffen schriftlich geltend gemacht werden.

Körperschäden während des Fluges

Schadensersatz kann nur gegenüber EG-Fluggesellschaften geltend gemacht werden. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Code Sharing). Es besteht ein Anspruch auf die Deckung unmittelbarer finanzieller Bedürfnisse. Werden die Ansprüche nicht befriedigt, steht der Rechtsweg offen.

Flug innerhalb einer Pauschalreise

Zusätzlich können bei einer nicht durchgeführten Flugreise Ansprüche an den Reiseveranstalter gestellt werden. Voraussetzung ist die Buchung der Reise innerhalb der EG. Wird ein erheblicher Teil der Leistungen nicht erbracht, hat der Reiseveranstalter kostenlos Hilfestellung zu leisten und Ersatzleistungen, inklusive Beförderung, zur Verfügung zu stellen.

Abwicklung der Ansprüche

Für die Berechnung der Entfernung wird der letzte Zielort angenommen, der durch die Nichtbeförderung oder Annullierung verspätet erreicht wird. Damit ist sichergestellt, dass Routen, die eine Gesellschaft allein nicht anbieten kann, nicht außen vor bleiben. Dies gilt auch für Zwischenstopps, bei denen ein Check-out bzw. -in nötig ist.

Werden Ausweichflughäfen in der Stadt oder Region angeboten, hat die Fluggesellschaft die Kosten des Transfers zu dem ursprünglichen Zielflughafen oder einem mit dem Kunden vereinbarten Zielort in der Nähe zu tragen.

Eine Höherstufung des Passagiers in der Beförderungsklasse muss kostenfrei erfolgen. Eine Herabstufung hat nach oben genannter Entfernungsstaffelung eine Rückerstattung in Höhe von 30%, 50% bzw. 75% zur Folge.

Erstattungen müssen bar, per Überweisung, per Scheck oder - mit schriftlichem Einverständnis - in Form von Reisegutscheinen innerhalb von sieben Tagen geleistet werden.

Die Fluggastrechte dienen der Stärkung von Flugpassagieren gegenüber EG-Fluggesellschaften oder Fluggesellschaften, die von oder nach EG-Gebiet fliegen. Die aktuelle Regelung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ) wurde am 11. Februar 2004 vom EU-Parlament und EU-Rat verabschiedet und trat zum 17. Februar 2005 in Kraft. Die Fluggastrechte wurden in einem Urteil (Aktenzeichen: C-344/04) des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 bestätigt; Kläger waren die internationale Luftfahrtvereinigung IATA sowie die Vereinigung europäischer Billigfluglinien ELFAA.

Seit dem 17. Februar 2005 gelten innerhalb der EU verbesserte Fluggastrechte.
Weltweit sorgte bereits seit dem 28. Juni 2004 das Montrealer Übereinkommen für mehr Verbraucherschutz bei internationalen Flugreisen.

EU-Verordnung und Montrealer Übereinkommen

Die Rechte der Fluggäste sind nicht einheitlich geregelt sondern auf verschiedene Vorschriften verteilt. Die beiden wichtigsten Regelwerke sind die "EU-Verordnung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, der Annullierung oder großen Verspätung von Flügen (EG Nr. 261/2004)" und das "Montrealer Übereinkommen (BGBl. 2004, Teil II, Nr. 11, S. 459).

Die EU-Verordnung gilt für alle Fluggesellschaften, die aus der Europäischen Union starten oder auf dem Gebiet der EU ihren Sitz haben. Das Montrealer Übereinkommen gilt für alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, d.h. für jede internationale Beförderung von Personen durch ein Luftfahrzeug. Zu den Unterzeichnerstaaten zählen unter anderem die Länder der Europäischen Union, die USA, Japan und Australien.

Die Fluggastrechte aus der EU-Verordnung

Wird ein Flug kurzfristig abgesagt, können Fluggäste seit dem 17. Februar 2005 künftig höhere Ausgleichszahlungen von der Fluggesellschaft verlangen. Das gleiche gilt für den Fall, dass ein Gast wegen Überbuchung nicht befördert werden kann.

Die neuen Rechte auf einen Blick:
Wer wegen Überbuchung oder abgesagtem Flug nicht befördert wird, erhält eine Entschädigung in Höhe von

  • 250 Euro bei Flügen von 1500 km oder weniger
  • 400 Euro bei Flügen innerhalb der EU und anderen Flügen über eine Entfernung von weniger als 3500 km
  • 600 Euro bei Flügen außerhalb der EU und über eine Entfernung von mindestens 3500 km

Wird der Flug jedoch bis zu 7 Tage vor der planmäßigen Abflugzeit abgesagt und erhält man gleichzeitig ein Angebot zu einer zumutbaren anderweitigen Beförderung, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Für Verspätungen sieht die Verordnung keine Ausgleichszahlungen vor. Lediglich Mahlzeiten, Getränke und notfalls Hotelunterkunft sowie die Möglichkeit zur Telekommunikation muss die Fluggesellschaft bei einer Verspätung von 2 Stunden und mehr anbieten. Bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden kann der Reisende jedoch den Ticketpreis erstattet verlangen, wenn er die Reise wegen der Verspätung nicht mehr antreten will.

Das Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig wird künftig Beschwerde- und Durchsetzungsstelle für Verstöße gegen die neuen EU-Vorgaben. Weitergehende Informationen, Merkblätter und Formulare für die Beschwerdestelle sind im Internet unter www.lba.de zu finden.

Die Fluggastrechte aus dem Montrealer Übereinkommen

Das Montrealer Übereinkommen regelt seit dem 28. Juni 2004 die Ansprüche von Fluggästen wegen Verspätung und Gepäckverlust bei internationalen Flügen. Es löst das bisher für Haftungsfragen im Luftverkehr geltende "Warschauer Abkommen" ab.

Künftig muss die Fluggesellschaft den Schaden ersetzen, der durch Verspätung von Reisenden oder Reisegepäck entsteht. Wer also zum Beispiel seinen Anschlussflug wegen Verspätung verpasst oder mit dem Taxi nach Hause fahren muss, weil die U-Bahn nicht mehr fährt und daher erhöhte Reisekosten hat, kann diesen Verspätungsschaden geltend machen. Die Haftungshöchstgrenze liegt jedoch bei umgerechnet rund 4938 Euro.

Bei Schäden durch Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck kann der Kunde von der Fluggesellschaft bis zu rund 1200 Euro je Reisendem verlangen. Diese Schäden sind jedoch innerhalb von 7 Tagen bei verlorenem oder beschädigtem Gepäck und innerhalb von 21 Tagen bei verspätetem Gepäck nach dessen Eintreffen schriftlich bei der Fluggesellschaft anzumelden. Eine reine Reisepreisminderung wegen Gepäckverspätung sieht die Verordnung jedoch nicht vor. Eine Entschädigung gibt es hier nur für einen tatsächlich durch die Verspätung entstandenen Schaden, d.h. wenn z.B. eine Ersatz-Zahnbürste, nötigste Pflegemittel und notwendige Bekleidung gekauft werden musste. Die Fluggesellschaft kann sich der Haftung nur entziehen, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden zu vermeiden. In der Praxis wird jedoch häufig auf diese Beweisführung verzichtet.

PDF Download ReiserechtDownload: Flyer Fluggastrechte (pdf)



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